Befüllung von privaten Schwimmbädern und Swimmingspools
Aufgrund von Anfragen privater Betreiber von Schwimmbädern und Swimmingpools wird mit diesem Merkblatt auf die ordnungsgemäße Befüllung und Entwässerung von Schwimmbädern u. ä. wie folgt hingewiesen:
In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (AEB) des Wasserverbandes „Leine-Süd“ ist festgelegt, das alles anfallende Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist.
Abwasser (Schmutzwasser) fällt immer dann an, wenn das Wasser durch einen bestimmten Gebrauch verändert wird. Das Wasser im Schwimmbad ist somit auch als Abwasser zu betrachten, da das Wasser allein schon durch den Gebrauch (Schwimmen, Baden etc.) verändert wird.
Hierbei spielt es keine Rolle, wie stark das Wasser, z.B. durch Hautcreme, verschmutzt ist.
Das Wasser aus dem Schwimmbad ist daher immer in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation zu leiten.
Die Bewässerung des Gartens mit dem Wasser aus dem Schwimmbad ist nicht zugelassen. Dies gilt z.B. auch für die Ableitung des Wassers in einen Graben.
Eine Befüllung mit Wasser aus dem öffentlichen Netz über Standrohre ist nicht erlaubt.
Eine unerlaubte Entnahme von Trinkwasser kann nach § 23 AVBWasserV eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Diese Regelung ist zum Wohle des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich des Grundwasserschutzes getroffen worden und steht daher letzten Endes auch in Ihrem Interesse.
Es wird um künftige Beachtung gebeten.
Download:
Merkblatt-Abwasser (28.04.2020)
(PDF - 154 KB)